Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Bork“ und ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Als örtliche Gruppe des Westfälischen Heimatbundes und im Zusammenwirken mit anderen örtlichen Vereinen und Gruppen möchte der Verein insbesondere dazu beitragen,

  • dass in Bork das Zusammengehörigkeitsbewusstsein erhalten bleibt, dass aber darüber hinaus der Wille zur Gemeinschaft unter Einheimischen und neuen Nachbarn gestärkt wird,
  • dass durch regelmäßige Veranstaltungen im Jahresablauf und aus besonderen Anlässen Gelegenheit zur Begegnung angeboten wird,
  • dass durch Teilnahme an Veranstaltungen des „Westfälischen Heimatbundes“ das Wissen um die engere und weitere Heimat in Westfalen vermehrt wird,
  • dass durch Vorträge und Veröffentlichungen die Identifikation mit der Heimat und Westfalen erleichtert wird,
  • und dass durch Exkursionen, Fahrten und Freizeiten der erdkundliche und geschichtliche Reichtum der Kulturlandschaft in Westfalen oder anderen Gegenden veranschaulicht wird,
  • dass in Bork der traditionelle St Martins-Umzug organisiert und durchgeführt wird.

Der Heimatverein Bork bemüht sich nach dem Verlust der kommunalen Selbständigkeit unserer Gemeinde auch darum, dass Anliegen der Borker öffentlich diskutiert und gegenüber örtlichen und überörtlichen Verwaltungen vertreten werden.

Ebenso gehören Beiträge zur Verkehrssituation sowie zur Ortsbild- und Landschaftspflege zu den Aufgaben des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum des Kalenderjahres.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen und fördern die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Wird der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach Streichung von der Mitgliederliste.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, der/die stellvertretende Geschäftsführer/in, dem/der Kassierer/in sowie der/dem Archivar/in.

Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand zu berufen.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist wirksam, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich stets der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter befinden muss.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.

Sie wird vom/von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter geleitet.

Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von Satzungsänderungen und Entscheidungen zur Auflösung des Vereins.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet eingereicht werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Selm, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Bork zu verwenden hat.

 

(Stand März 2020)